Satzung des Weseker Mühlenvereins e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen “ Weseker Mühlenverein „.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt der Verein in seinem Namen den Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Borken/Westfalen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Finanzierung, Errichtung, Erhaltung und Unterhaltung einer Bockwindmühle in Borken-Weseke sowie ihre Nutzung im gemeinsamen Interesse der Bevölkerung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung jede natürliche Person (Privatperson) oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde innerhalb eines Monats zu. Sie ist bei einem Vorstandsmitglied einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) (entfallen)
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch den Tod,
b) bei juristischen Personen durch Auflösung,
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss.
(6) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.
(7) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand mitgeteilt. Das Mitglied kann schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Auch ein Ehrenmitglied ist stimmberechtigt und unterliegt der Beitragspflicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand, Vertretung des Vereins, Wahlrhythmus

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl oder bis zur vorzeitigen Abwahl im Amt.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.
(5) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(7) Der bei Gründung des Vereins gewählte Vorsitzende und der bei Gründung des Vereins gewählte stellvertretende Vorsitzende werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Alle übrigen und später gewählten Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist jeweils möglich.
(8) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – vorbehaltlich der Regelungen des nachfolgenden Absatzes und des § 10 (1), (2) – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(4) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
(6) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde ebenfalls jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(7) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der Borkener Zeitung oder der an ihre Stelle getretenen örtlichen Tageszeitung. Die Veröffentlichung in der Tageszeitung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Aus der Tagesordnung muss der Gegenstand von Beschlussvorschlägen ersichtlich sein.
(8) Jedes Mitglied hat das Recht, beim Vorstand schriftlich Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung einzubringen.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert. Eine Abschrift des Protokolls wird den Mitgliedern mitgeteilt.

§ 9 Die Kassenprüfer

(1) Als Kassenprüfer werden zwei Personen aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder gewählt.
(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Bücher und die Kasse des Vereins. Dazu haben sie das Recht, jederzeit die Bücher des Vereins einzusehen und vom Vorstand die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
(3) Die Kassenprüfer erstellen über ihre Prüfung einen Bericht, in welchem sie feststellen, ob die Kasse dem Gesetz und der Satzung des Vereins entsprechend geführt worden ist. Dieser Bericht ist Grundlage für den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder.
(2) Kommt keine Dreiviertelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder zustande, so entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Weseker Heimatverein e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, vorausgesetzt, diese sind dann (noch) gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung, ersatzweise an die Stadt Borken, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.